• info@tv-rodt-muellenbach.de

  • D-51709 Marienheide

Satzung

S A T Z U N G des TURNVEREIN RODT-MÜLLENBACH 1889 e.V.

Inhalt

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Turnverein Rodt-Müllenbach 1889 e.V. hat seinen Sitz in 51709 Marienheide-Rodt. Er ist laut Beschluss der Mitgliederversammelung vom 25.06.1921 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach am 29.07.1921 unter der Nr. 44 eingetragen. Der Verein gehört zum Aggertaler Turngau und ist Mitglied des - Rheinischen Turnerbundes e.V. - Westdeutschen Handballverbandes e.V. - Westdeutschen Volleyballverbandes e.V. - Westdeutschen Skiverbandes e.V. Bei Erfordernis kann der Verein weiteren Verbänden beitreten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports auf breiter Grundlage und unter zeitmäßigen Gesichtspunkten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen dazu der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Vereinssatzung an. Für langjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit wird die Vereinsnadel in Silber und Gold verliehen. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, sind Ehrenmitglieder. Ebenso können besondere Verdienste um den Verein durch diese Auszeichnung gewürdigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vortands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von einem Monat den Ältestenrat des Vereins zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammelung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der geschäftsführende Vorstand - der erweiterte Vorstand - Jugendausschuss - der Ältestenrat

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme – auch ein Ehrenmitglied. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins - Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, nach Gesetz oder aus aktuellem Anlass ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammelung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der lokalen Presse einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Ebenso kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der erste Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr stimmberechtigte Mitglieder als Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung können sowohl vom Vorstand wie auch von den Mitgliedern gestellt werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts besteht aus dem 5 - ersten Vorsitzenden - stellvertretenden Vorsitzenden - Geschäftsführer - Kassierer - stellvertretenden Kassierer Dieses Gremium soll den Namen “geschäftsführender Vorstand“ führen. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem/der - stellvertretenden Geschäftsführer - Jugendwart - stellvertretenden Jugendwart - Frauenwartin - Sozialwart - Pressewart - Abteilungsleiter Turnen - Abteilungsleiter Handball - Abteilungsleiter Volleyball - Abteilungsleiter Skilauf - Weiteren Abteilungsleitern selbstständiger Fachabteilungen, soweit sich diese bei Bedarf gründen Dieses Gremium soll den Namen “erweiterter Vorstand“ führen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen durch Satzung zugewiesen sind. Diese Aufgaben sind insbesondere: - Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung - Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern - Verwaltung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens - Vertretung des Vereins in Rechtsangelegenheiten sowie im Umgang mit Behörden und Spitzensportverbänden Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dabei hat das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden Vorrang. Bei weitergehenden Geschäften wie Grundstücksgeschäften, Darlehn, Bürgschaften usw. ist die mehrheitliche Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes vor allem im sportlich-technischen Bereich:  Sicherung der Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Jugendausschuss und Fachabteilungen - Absprache über Sportstättenbelegung und zeitliche Koordinierung - gemeinsame Durchführung abteilungsübergreifender Veranstaltungen - wechselseitige Informationen aller Vorstandsmitglieder - Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in sportlich-technischen Belangen Die Fachabteilungen des Vereins, sowie der Jugendausschuss arbeiten in sportlicher, finanzieller, personeller sowie organisatorischer Hinsicht selbstständig, soweit dies den Aussagen der Satzung nicht entgegensteht.

§ 11 Haftung des Vorstandes

Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der Besonderen Vertreter nach §30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, alle übrigen Vorstandsmitglieder für zwei Jahre. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters, ansonsten die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

§ 14 Jugendausschuss

Organe des Jugendausschusses sind der/die - Vereinsjugendausschuss - Vereinsjugendtag Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung des Vereins. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.geführt werden.

§ 15 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorsitzende des Ältestenrates wird vom Ältestenrat selbst bestimmt. Die Aufgaben des Ältestenrates sind: - Genehmigung von Ehrungen - Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 - Schlichtung von Streitigkeiten

§ 16 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Vereinseigene Grundstücke

Der sich im Eigentum des Vereins befindende Sportplatz in Rodt soll nicht veräußert werden, sondern den Vereinsmitgliedern für die in der Satzung angegebenen Zwecke zur Verfügung stehen. Kurzfristige anderweitige Nutzungen wie etwa Ausstellungen, Zeltlager u. a. bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Marienheide. Diese hat das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Vermögensverwendung dürfen jedoch erst nach Bewilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. März 2010 in Müllenbach beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach in kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom 17.März 2000 außer Kraft.

Marienheide-Rodt, den 19. März 2010

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.